Schulordnung

Die Schulordnung wurde auf der gesetzlichen Basis des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG, Schulordnung § 43-50), sowie der diesbezüglichen Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung (im Folgenden abgekürzt: SchulO), BGBl 1974/373 idF zuletzt BGBl II 2005/181, erstellt. Die Entscheidungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, wurden und  werden partnerschaftlich getroffen und gemeinsam umgesetzt!
 

1. Umgangsformen im Allgemeinen

Einander zu achten und zu respektieren, höflich und freundlich miteinander umzugehen und gutes Benehmen gehören zu den Grundsätzen unserer Schule.           

Besonderes Augenmerk  im Positiven wird daher gerichtet auf:

regelmäßiger Schulbesuch,  Grüßen und eine gepflegte Gesprächskultur, friedliche Konfliktlösung, Hilfsbereitschaft und Kollegialität, Einsatzbereitschaft  und Pünktlichkeit, Nachholen von versäumten Pflichten, schonendes Behandeln und Sauberhalten aller schulischen Einrichtungen inklusive des Eingangsbereichs sowie die  Abfallbeseitigung;

2. Umgangsformen mit Digitalen  Medien und im EDV-Saal

Mit allen Geräten in der Schule ist schonend und sorgsam umzugehen. Ausschließlich EDV-Kustoden und beauftragter IT-Techniker/innen dürfen Software installieren und Hardware (Maus, Tastatur, Monitor,…) tauschen oder Kabel an- bzw. abstecken. Das Betreiben von privaten Rootern und/oder Access Points ist verboten. Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen, Belästigen oder Diskriminieren anderer Personen ist auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu unterlassen. Das Verbreiten von falschen Behauptungen und Gerüchten in sozialen Netzwerken, Foren, Blogs und dergleichen kann strafrechtliche Folgen haben. Das Gleiche gilt für Massensendungen und unerwünschte Nachrichten (Spam). Rassistische, sexistische, pornographische und andere durch das Gesetz und Verordnungen verbotene oder gegen pädagogische Prinzipien verstoßende Inhalte dürfen auf Computern weder geladen noch auf ihnen gespeichert werden. Persönliche Passwörter sind geheim zu halten, gesichert aufzubewahren und dürfen nicht weitergegeben werden. Aus hygienischen Gründen sind das Essen und Trinken bei der Benutzung von digitalen Geräten nicht erlaubt. Keinesfalls darf man sich Zutritt zu Daten anderer Schüler/innen oder Lehrer/innen verschaffen. Die erstellten Materialien von Lehrer/innen und Schüler/innen sind ebenfalls geschützt und dürfen ohne spezielle Vereinbarung weder geändert noch gelöscht werden. Bild- und Tonaufzeichnungen ohne Einverständnis der betroffenen Personen sind ausdrücklich verboten. (vgl. Datenschutzgrundverordnung)

3. Informationspflicht

Das Fernbleiben vom Unterricht ist sofort zu melden. Eine schriftliche Entschuldigung ist, unter Angabe des Grundes, in jedem Fall erforderlich und muss von den Schüler/innen spätestens beim nächsten Schulbesuch gebracht werden. Ansteckende Krankheiten und/oder meldepflichtige Krankheiten in der Familie sind der Schule sofort bekanntzugeben. Änderungen der Kontaktdaten  und der Obsorge  müssen dem Klassenvorstand umgehend schriftlich gemeldet werden. Ist die Schülerin/der Schüler von der Schule abgemeldet, dann ist auch die EDU-Card (Schülerausweis) abzugeben und gegebenenfalls das MSOffice365-Paket abzumelden.

4. Verhalten im Unterricht

Es wird größter Wert auf Pünktlichkeit gelegt. Die Schüler/innen haben zu Stundenbeginn im vorgesehenen Raum zu sein. Der Klassenwechsel erfolgt in der Pause. Die Schüler/innen müssen alle für den Unterricht notwendigen Unterlagen und Materialien mitbringen und in Ordnung halten.

Das Verwenden von elektronischen Geräten ist nur zu Unterrichtszwecken gestattet. Kaugummikauen ist während des Unterrichts zu unterlassen. WC-Besuche sind, wenn möglich,  in den Pausen zu tätigen und unmittelbar nach Stundenbeginn zu vermeiden.

5. Verhalten in den Pausen

Die Fenster der Klassenräume müssen in den Pausen geschlossen bleibenBei trockenem Wetter darf der Hof in den großen Pausen benützt werden. Weiche Bälle sind auf den Gängen und im Hof erlaubt, nicht jedoch Gegenstände oder Tätigkeiten, bei denen Verletzungsgefahr besteht. Den Anordnungen der Lehrkräfte ist Folge zu leisten. Es dürfen aus Sicherheitsgründen keine Wasserkocher, Kaffeemaschinen oder Ähnliches in den Klassen aufgestellt und verwendet werden. Weiters dürfen aus Sicherheitsgründen auch keine elektronischen Geräte unbeaufsichtigt geladen werden. Das Ladegerät ist nach dem Laden abzustecken.

Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulareal verboten.

(Rechtsgrundlage: §§ 12 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 2 und 3 bzw. 13a Tabakgesetz; § 44 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, § 9 Abs. 2 Schulordnung; Rundschreiben Nr. 3/2006 des BMBF) .

6. Aufenthalt im Schulhaus

Der Aufenthalt im Schulhaus in der Freizeit, also in den Pausen zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht und nach Unterrichtsschluss, ist für Schüler/innen bis einschließlich 5. Klasse verboten. Im Schulhaus dürfen nur jene Schüler/innen bleiben, die entweder zur Tagesbetreuung oder zur Mittagsaufsicht angemeldet sind oder die 6. – 8. Klasse besuchen. Die Nebenstiege darf nur von den 7. und 8. Klassen benützt werden (außer in Notfällen wie zum Beispiel Feueralarm). Die Klassenräume der 8. Klassen können von Schüler/innen der – 8. Klassen auch am Nachmittag genutzt werden.

Diese Erlaubnis kann jederzeit von der Direktion zurückgenommen werden.

Schulfremde Personen: Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen ist der Aufenthalt im Schulhaus ausschließlich im Direktionsbereich gestattet (außer an Sprechtagen, bei Schulveranstaltungen und nach persönlicher Absprache).

7. Verlassen des Schulgebäudes

Das Verlassen des Schulgebäudes während der Unterrichtszeit und in den Pausen ist nicht erlaubt, außer es wird von Lehrkräften angeordnet bzw. gestattet und dient dem Unterrichtszweck. Die Schüler/innen der 6. bis 8. Klasse dürfen nur in den Freistunden, aber nicht in den Pausen, das Schulgebäude verlassen.

Unterstufenschüler/innen müssen grundsätzlich von einem/einer Erziehungsberechtigten(oder erwachsenen Verwandten) abgeholt werden. Bei Krankheit müssen Schüler/innen von einem/einer Erziehungsberechtigten bzw. einem erwachsenen Verwandten oder einer der Schulleitung in den Notfallkontakten bekanntgegebenen Person abgeholt werden.

Eine besondere Regelung erfährt die Altersgruppe der 7. und 8. Schulstufe (3. und 4. Klasse):

Hier kann, unter der Voraussetzung der notwendigen körperlichen und geistigen Reife und nach Vorlage einer Entschuldigung oder bei Notfällen, nach Rücksprache mit einem/einer Erziehungsberechtigten (oder entsprechend den der Schulleitung bekanntgegebenen Notfallkontakten), auf eine Abholung der Schüler/innen verzichtet werden. Hier gilt vor allem bei Krankheit der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.

Im Fall von Krankheit oder unaufschiebbaren Terminen (hier ist eine Entschuldigung bzw. schriftl. Mitteilung der Eltern notwendig) darf das Schulhaus vor Unterrichtsende verlassen werden, wenn ein Passierschein bei der Abholung des Kindes im Sekretariat unterschrieben wird. Diese Regelung betrifft 1. und  2. Klasse.

Der Passierschein entfällt, wenn eine schriftl. Entschuldigung, von den Erziehungsberechtigten unterfertigt, der Lehrkraft in der betroffenen Stunde von der Schülerin/dem Schüler vorgelegt wird (3. – 8. Klasse). Häufiges Zuspätkommen führt zur Verschlechterung der Verhaltensnote bis hin zum „Nicht zufriedenstellend“ und kann die Einberufung eines Disziplinarkomitees zur Folge haben. Bei Erkrankung eines Kindes (3. – 8. Klasse) während der Unterrichtszeit wird eine eventuelle Abholung je nach Krankheitsfall mit dem Erziehungsbeauftragten abgesprochen.

Ist die Schülerin/der Schüler erkrankt, so ist die Entschuldigung am ersten Tag nach der Abwesenheit dem KV abzugeben.

8. Hausschuhpflicht/Garderobe

Bei nassem Wetter sind die Straßenschuhe beim Betreten des Schulgebäudes gut zu säubern und abzuklopfen. Eigenes Schuhwerk für den Schulbereich ist vom 1. November bis 31. März Pflicht und wird auch bei nasser Witterung empfohlen. Die 7. und 8. Klassen sind von dieser Pflicht entbunden. Die Hausschuhpflicht gilt nicht für Lehrer/innen. Das Tragen von hartem Schuhwerk (genagelte Schuhe, Pfennig-/Bleistiftabsätze) ist verboten. Die Überbekleidung und die Schirme sind bei jeder Witterung im Spind aufzubewahren.

9. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Schulordnung bzw. Nichteinhaltung der Schulordnung

Die Konsequenzen  sind durch den „Maßnahmenkatalog“ geregelt.